Gesetze / Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung

MedBVSV

§ 2 Beschaffung und Abgabe durch Behörden des Bundes

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedBVSV/2#abs-1 (1) Das Bundesministerium kann zu dem in § 1 Absatz 1 genannten Zweck Produkte des medizinischen Bedarfs auch für Stellen außerhalb der Bundesverwaltung selbst oder durch beauftragte Stellen zentral beschaffen, lagern, herstellen und in den Verkehr bringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedBVSV/2#abs-2 (2) Von den Abnehmern der Produkte des medizinischen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 oder den von diesen benannten Stellen soll ein angemessener Ersatz der Aufwendungen verlangt werden. Durch die Regelung bleiben haushaltsrechtliche Vorgaben unberührt.

§ 1 § 3