Gesetze / Meliorationsanlagengesetz
MeAnlG§ 17 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 09.04.2018 – 9 B 28/17Eigentumsneuordnung für Beregnungsanlagen
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 – OVG 70 A 2.15
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/17#abs-1 (1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/17#abs-2 (2) Die Regelungen über die Begründung von Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.