Gesetze / Meliorationsanlagengesetz

MeAnlG

§ 17 Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/17#abs-1 (1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/17#abs-2 (2) Die Regelungen über die Begründung von Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.

§ 16 § 18