Gesetze / Meliorationsanlagengesetz
MeAnlG§ 17 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/17#abs-1 (1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/17#abs-2 (2) Die Regelungen über die Begründung von Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 17 MeAnlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 09.04.2018 – 9 B 28/17Eigentumsneuordnung für Beregnungsanlagen
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 – OVG 70 A 2.15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 17 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2028)
BGBl. 1996 I S. 2028
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.