Gesetze / Meliorationsanlagengesetz
MeAnlG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 18.07.2014 – V ZR 291/13Entschädigung des ehemaligen Mitglieds einer LPG für den Verlust des Eigentums an einer Meliorationsanlage im Beitrittsgebiet: Abwendung des Anspruchs durch ein Beseitigungsverlangen gegen den früheren Eigentümer der Anlage; Verminderung des Anspruchs wegen der Ersetzung einer Altanlage bei der Neuerrichtung der EntwässerungsanlageZitiert von 15
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an Grundstücken und an Meliorationsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn an den Meliorationsanlagen nach § 27 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), nach § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik oder nach Artikel 233 § 2b Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Anlagen oder Anlagenteile über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen, einschließlich der zu den Wasserstraßen gehörenden Ufergrundstücke, verlegt sind.