Gesetze / Maßstäbegesetz

MaßstG

§ 2 Bindungswirkung der Maßstäbe

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FstG/2#abs-1 (1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FstG/2#abs-2 (2) Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Möglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen sind sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FstG/2#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 1 § 3