§ 2 Bindungswirkung der Maßstäbe
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03Voraussetzungen für die Annahme einer extremen Haushaltsnotlage eines Landes; zur Auslegung des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verb. mit dem BundesstaatsprinzipsZitiert von 4
1 Entscheidung zu § 2 MaßstG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FstG/2#abs-1 (1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FstG/2#abs-2 (2) Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Möglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen sind sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FstG/2#abs-3 (3) (weggefallen)