Gesetze / Maßstäbegesetz

MaßstG

§ 2 Bindungswirkung der Maßstäbe

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FstG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FstG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Möglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen sind sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FstG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Regelungen müssen den Erfordernissen der Normenklarheit und Normenverständlichkeit genügen.

§ 1 § 3