Gesetze / Landesrecht Bayern / Maximiliansordensstatut

MaxOStat

§ 2 Ordensbeirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaxOStat/2#abs-1 (1) Die Benennung eines Präsidenten einer bayerischen Universität erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidenten der Universitäten im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG). Die Benennung eines Präsidenten einer bayerischen Kunsthochschule erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidenten der Kunsthochschulen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHIG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaxOStat/2#abs-2 (2) Die Staatsminister sind für die Benennung des Vertreters der angewandten Forschung im Ordensbeirat vorschlagsberechtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaxOStat/2#abs-3 (3) Der Ordensbeirat tritt auf Einladung des Präsidenten des Landtags zusammen.

§ 1 § 3