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§ 2 MaxOStat (Bayern) — Ordensbeirat

Maximiliansordensstatut

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Benennung eines Präsidenten einer bayerischen Universität erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidenten der Universitäten im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG). Die Benennung eines Präsidenten einer bayerischen Kunsthochschule erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidenten der Kunsthochschulen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHIG.

(2) Die Staatsminister sind für die Benennung des Vertreters der angewandten Forschung im Ordensbeirat vorschlagsberechtigt.

(3) Der Ordensbeirat tritt auf Einladung des Präsidenten des Landtags zusammen.