Gesetze / Landesrecht Bayern / Maximiliansordensgesetz

MaxOG

Art 2 Ordensinhaber

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaxOG/2#abs-1 (1) Ausgezeichnet werden vorzugsweise deutsche Wissenschaftler und Künstler. Der Orden wird in einer Klasse an Männer und Frauen verliehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaxOG/2#abs-2 (2) Die Zahl der Ordensinhaber soll einhundert nicht überschreiten. Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese entsprechend ergänzt werden.

Art 1 Art 3