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Art 2 MaxOG (Bayern) — Ordensinhaber

Maximiliansordensgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausgezeichnet werden vorzugsweise deutsche Wissenschaftler und Künstler. Der Orden wird in einer Klasse an Männer und Frauen verliehen.

(2) Die Zahl der Ordensinhaber soll einhundert nicht überschreiten. Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese entsprechend ergänzt werden.