Gesetze / Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung

MautVvfV

§ 9 Antragserwiderung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/9#abs-1 (1) Die Vermittlungsstelle übermittelt dem Antragsgegner außer in den Fällen des § 8 den vollständigen Antrag und fordert ihn auf, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens hierauf schriftlich zu erwidern. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/9#abs-2 (2) Erfolgt die Antragserwiderung nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist, gilt die Zustimmung zur Vermittlung als verweigert. Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.

§ 8 § 10