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# § 9 MautVvfV — Antragserwiderung

Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vermittlungsstelle übermittelt dem Antragsgegner außer in den Fällen des § 8 den vollständigen Antrag und fordert ihn auf, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens hierauf schriftlich zu erwidern. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Erfolgt die Antragserwiderung nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist, gilt die Zustimmung zur Vermittlung als verweigert. Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.

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Zitiervorschlag: § 9 MautVvfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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