Gesetze / Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung

MautVvfV

§ 7 Antragstellung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/7#abs-1 (1) Das Verfahren wird durch schriftlichen Antrag mindestens einer Partei bei der Vermittlungsstelle eingeleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/7#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss

1.
den Vermittlungsgegenstand und die Parteien genau bezeichnen und
2.
eine Sachverhaltsdarstellung enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/7#abs-3 (3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des Absatzes 2, fordert die Vermittlungsstelle den Antragsteller schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Schreibens, die drei Wochen nicht überschreiten soll, den Antrag zu ergänzen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/7#abs-4 (4) Erfolgt die Antragsergänzung nicht oder nicht fristgemäß, gilt der Antrag als zurückgenommen. Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.

§ 6 § 8