Gesetze / Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
MautVvfV§ 6 Verfahrensgrundsätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/6#abs-1 (1) Das Vermittlungsverfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/6#abs-2 (2) Die Vermittlungsstelle leitet alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die ihr im Rahmen der Einleitung und der Durchführung des Verfahrens von einer Partei vorgelegt werden, der jeweils anderen Partei zu. Die Parteien sind verpflichtet, Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die nicht elektronisch übermittelt werden, bei der Vermittlungsstelle in doppelter Ausfertigung in Papierform einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/6#abs-3 (3) Die Vermittlungsstelle ist nach vorheriger Zustimmung der Parteien berechtigt, alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen des Vermittlungsverfahrens, einschließlich der Stellungnahme nach § 14 Absatz 1, elektronisch zu übermitteln sowie ihr im Rahmen des Vermittlungsverfahrens von einer Partei elektronisch übersandte Dokumente an die andere Partei elektronisch weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/6#abs-4 (4) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/6#abs-5 (5) Auf Antrag einer Partei kann das Verfahren für bestimmte Zeit ausgesetzt werden. Die Aussetzung soll nicht länger als einen Monat andauern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/6#abs-6 (6) Das Verfahren wird in deutscher Sprache geführt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/6#abs-7 (7) Bei Zweifeln über die Anwendung und Auslegung dieser Verfahrensordnung entscheidet der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zivilprozessordnung. Die Entscheidung ist zu begründen, wenn eine Partei dies beantragt.