Gesetze / Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung

MautVvfV

§ 16 Beendigung des Verfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Verfahren ist beendet, wenn

1.
der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat,
2.
sich die Parteien geeinigt haben,
3.
der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder
4.
der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat.
§ 15 § 17