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§ 16 MautVvfV — Beendigung des Verfahrens

Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Verfahren ist beendet, wenn

1.
der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat,
2.
sich die Parteien geeinigt haben,
3.
der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder
4.
der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat.