§ 29 Organisation der Vermittlungsstelle und Kostentragung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vermittlungsstelle besteht aus einem Spruchkörper nach Absatz 2 und der Geschäftsstelle nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Spruchkörper besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers sowie Beisitzern, wobei jede Streitpartei für jeden Vermittlungsfall einen Beisitzer zu benennen hat. Der Vorsitzende des Spruchkörpers muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Spruchkörpers gehören
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers und einem Sekretariat; der Vorsitzende des Spruchköpers ist Vorgesetzter der Mitarbeiter des Sekretariates.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/29?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von ihnen benannten Beisitzers. Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Änderungsverlauf
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21.11.2023 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
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