Gesetze / Mautdienst-Register-Verordnung

MautRegV

§ 6 Bekanntmachung des Mautdienstregisters

Stand: 09.03.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautRegV/6#abs-1 (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautRegV/6#abs-2 (2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach jeder Aktualisierung bekannt.

§ 5