Gesetze / Mautdienst-Register-Verordnung
MautRegV§ 6 Bekanntmachung des Mautdienstregisters
Stand: 09.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautRegV/6#abs-1 (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautRegV/6#abs-2 (2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach jeder Aktualisierung bekannt.