Gesetze / Mautdienst-Register-Verordnung
MautRegV§ 5 Aktualisierung des Mautdienstregisters
Stand: 09.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautRegV/5#abs-1 (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautRegV/5#abs-2 (2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ergeben.