Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin
MaskAusbV§ 7 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaskAusbV/7#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaskAusbV/7#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaskAusbV/7#abs-3 (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden je eine praktische Aufgabe aus den Bereichen Haararbeiten sowie Schminken und Modellieren durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: