Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin
MaschFüAusbV§ 10 Anrechnungsregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaschF%C3%BCAusbV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres im
fortgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaschF%C3%BCAusbV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaschF%C3%BCAusbV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin, zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin, zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin oder zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) oder der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599) in das Gesamtergebnis einbezogen.
Änderungsverlauf
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20.08.2007 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2007 (BGBl. I 2134)
BGBl. 2007 I S. 2134
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01.08.2005 Ausfertigung
§ 10 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 2005 (BGBl. I 2287)
BGBl. 2005 I S. 2287
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.