Gesetze / Marktzugangsangabenverordnung
MarktAngV§ 7 Gehandelte Finanzinstrumente
Der Antragsteller hat anzugeben, welche Arten von Finanzinstrumenten über den unmittelbaren Marktzugang gehandelt werden sollen. Dabei ist eine Aufschlüsselung nach den in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes benannten Arten vorzunehmen. Sonstige an dem Markt gehandelte Finanzinstrumente, die in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht gesondert aufgeführt sind, sind mit ihrer Ausstattung und Funktionsweise zu beschreiben.
Änderungsverlauf
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24.10.2007 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I 2498)
BGBl. 2007 I S. 2498
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