Gesetze / Markscheider-Bergverordnung

MarkschBergV

§ 7 Niederschriften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über Messungen und Berechnungen sind Niederschriften zu führen, deren Form und Inhalt sich aus Anlage 2 ergeben; diese gilt nicht für geophysikalische Messungen und andere Sonderverfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Niederschriften müssen dauerhaft sein. Sie sind so zu gestalten, daß sie in allen Teilen auch von anderen fachkundigen Personen nachvollzogen werden können.

§ 7 § 9