Gesetze / Markscheider-Bergverordnung
MarkschBergV§ 15 Anforderungen an Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 24.11.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/15#abs-1 (1) Für Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren zulässig, die für diesen Zweck geeignet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/15#abs-2 (2) Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/15#abs-3 (3) Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bundesberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen, dass
Entsprechend sind auch die Ergebnisse der Messungen darzustellen.