Gesetze / Markscheider-Bergverordnung
MarkschBergV§ 13 Anerkennung anderer Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung und Nachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes für einzelne Betriebe, die keine untertägigen Aufsuchungs- und keine untertägigen Gewinnungsbetriebe sind, Personen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf Antrag anerkennen. Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn nachgewiesen ist, daß der Antragsteller
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht gegeben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Arbeiten nach § 1 Nr. 1 wiederholt oder gröblich nicht entsprechend dieser Verordnung ausgeführt werden.