Gesetze / Markenverordnung

MarkenV

§ 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/33#abs-1 (1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/33#abs-2 (2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.

§ 32 § 34