Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung
MalerLackAusbV§ 10 Inhalte des Teiles 2
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/10#abs-1 (1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung erstreckt sich auf
1.
die in der Anlage Abschnitt A, B und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/10#abs-2 (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.