Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung

MalerLackAusbV

§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen

Stand: 01.08.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Fassaden-, Raum- oder Objektgestaltungen zu unterscheiden,
2.
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
3.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
4.
Stilepochen und -merkmale zu unterscheiden,
5.
Farbordnungssysteme auszuwählen,
6.
Gestaltungsgrundlagen zu unterscheiden und bei der Erstellung von Gestaltungskonzepten zu berücksichtigen und
7.
Dekorationen und Kommunikationsmittel zu entwerfen und deren Aufbringung zu beschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/13#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/13#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

§ 12 § 14