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# § 13 MalerLackAusbV 2021 — Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen

Maler- und Lackiererausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Fassaden-, Raum- oder Objektgestaltungen zu unterscheiden,

- 2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,

- 3. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,

- 4. Stilepochen und -merkmale zu unterscheiden,

- 5. Farbordnungssysteme auszuwählen,

- 6. Gestaltungsgrundlagen zu unterscheiden und bei der Erstellung von Gestaltungskonzepten zu berücksichtigen und

- 7. Dekorationen und Kommunikationsmittel zu entwerfen und deren Aufbringung zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 13 MalerLackAusbV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/13

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