Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung

MaStRV

§ 5a Registrierung von Daten zu Einheiten und technischen Lokationen

Stand: 15.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/5a#abs-1 (1) Netzbetreiber fassen Einheiten zu technischen Lokationen zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/5a#abs-2 (2) Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 3 für jede Einheit und jede technische Lokation die nach § 6 erforderlichen Daten eintragen. Ist eine technische Lokation an Netze mehrerer Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder Netzbetreiber die Daten eintragen.

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