Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung
MaStRV§ 5a Registrierung von Daten zu Einheiten und technischen Lokationen
Stand: 15.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/5a#abs-1 (1) Netzbetreiber fassen Einheiten zu technischen Lokationen zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/5a#abs-2 (2) Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 3 für jede Einheit und jede technische Lokation die nach § 6 erforderlichen Daten eintragen. Ist eine technische Lokation an Netze mehrerer Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder Netzbetreiber die Daten eintragen.