§ 4 MaStRV — Registrierung von Behörden

Marktstammdatenregisterverordnung

Stand: 09.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
2.
das Umweltbundesamt,
3.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
4.
das Statistische Bundesamt.

(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.