Gesetze / Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung

MaSanV

§ 17 Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaSanV/17?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Wenn die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt hat, beträgt die Frist für die erstmalige Erstellung des Sanierungsplans grundsätzlich zwölf Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaSanV/17?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, finden nur § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Anwendung.

§ 16 § 17