Gesetze / Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung

MaSanV

§ 17 Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen

Stand: 07.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaSanV/17#abs-1 (1) Wenn die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt hat, beträgt die Frist für die erstmalige Erstellung des Sanierungsplans grundsätzlich zwölf Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaSanV/17#abs-2 (2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, so ist § 12 Absatz 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuwenden, wobei § 12 Absatz 4 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung findet, dass der Sanierungsplan nicht mindestens jährlich zu übermitteln ist.

§ 16a § 18