Gesetze / Maßschuhmacherausbildungsverordnung

MaßschuhmAusbV

§ 10 Prüfungsbereich Schuhreparatur

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,
2.
Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,
3.
Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,
4.
Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,
5.
anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,
6.
Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,
7.
Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und
8.
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/10#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/10#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 9 § 11