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# § 10 MaßschuhmAusbV — Prüfungsbereich Schuhreparatur

Maßschuhmacherausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,

- 2. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,

- 3. Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,

- 4. Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,

- 5. anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,

- 6. Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,

- 7. Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und

- 8. Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 10 MaßschuhmAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/10

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