§ 18 Experimentierklausel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/18#abs-1 (1) Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es zulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Grundstichprobe die Verfahren der ab 2020 geltenden Regelungen zu testen. Die nach Satz 1 erhobenen Angaben dürfen in die Auswertung der Erhebung nach den §§ 6 bis 9 einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/18#abs-2 (2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Erprobung nach Absatz 1 teilnehmen.