§ 12 Erhebungsbeauftragte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Schleswig, 22.10.2018 – 12 B 60/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/12#abs-1 (1) Werden Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt, dürfen sie die Angaben nach § 13 Absatz 6 Satz 1 selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/12#abs-2 (2) Werden Erhebungsbeauftragte ehrenamtlich eingesetzt, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.