Gesetze / Mikrozensusgesetz

MZG

§ 12 Erhebungsbeauftragte

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/12#abs-1 (1) Werden Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt, dürfen sie die Angaben nach § 13 Absatz 6 Satz 1 selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/12#abs-2 (2) Werden Erhebungsbeauftragte ehrenamtlich eingesetzt, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

§ 11 § 13