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# § 12 MZG — Erhebungsbeauftragte

Mikrozensusgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt, dürfen sie die Angaben nach § 13 Absatz 6 Satz 1 selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.

(2) Werden Erhebungsbeauftragte ehrenamtlich eingesetzt, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

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Zitiervorschlag: § 12 MZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/12

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