Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa

MWEKEGebO

§ 5 Umsatzsteuer

Stand: 01.10.2026

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Die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Gebührensätze und Auslagen enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Umsätze aus öffentlichen Leistungen im Sinne des § 1 der Umsatzsteuer unterliegen, ist bei der Erhebung der Gebühren und Auslagen die Umsatzsteuer zusätzlich auszuweisen und von der gebühren- und auslagenschuldenden Person zu entrichten.

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