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# § 5 MWEKEGebO (Brandenburg) — Umsatzsteuer

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Gebührensätze und Auslagen enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Umsätze aus öffentlichen Leistungen im Sinne des § 1 der Umsatzsteuer unterliegen, ist bei der Erhebung der Gebühren und Auslagen die Umsatzsteuer zusätzlich auszuweisen und von der gebühren- und auslagenschuldenden Person zu entrichten.

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Zitiervorschlag: § 5 MWEKEGebO (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 01.10.2026.

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