Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa

MWEKEGebO

§ 3 Gebührenbemessung

Brandenburg2 Fassungen

Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 96,00 Euro,

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 82,00 Euro,

für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 67,00 Euro.

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