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# § 3 MWEKEGebO (Brandenburg) — Gebührenbemessung

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 21.08.2026 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 96,00 Euro,

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 82,00 Euro,

für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 67,00 Euro.

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Zitiervorschlag: § 3 MWEKEGebO (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 21.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MWEKEGebO/3?asof=2026-08-21

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nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
