Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

MWDVDV

§ 20 Praktische Abschlussprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/20#abs-1 (1) Die praktische Abschlussprüfung besteht aus drei Teilen mit praktischen Aufgaben aus den folgenden Gebieten:

1.
Wetterfachdienst,
2.
Datendienst und Betriebsdienst sowie
3.
Informationstechnik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/20#abs-2 (2) Das Prüfungsamt gibt für jeden Teil der praktischen Abschlussprüfung die Bearbeitungszeit an. Sie soll für alle drei Teile insgesamt zwischen vier und sechs Zeitstunden liegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/20#abs-3 (3) § 19 Absatz 3, 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/20#abs-4 (4) Aus den Bewertungen der drei Teile der praktischen Abschlussprüfung wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.

§ 19 § 21