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# § 20 MWDVDV — Praktische Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Abschlussprüfung besteht aus drei Teilen mit praktischen Aufgaben aus den folgenden Gebieten:

- 1. Wetterfachdienst,

- 2. Datendienst und Betriebsdienst sowie

- 3. Informationstechnik.

(2) Das Prüfungsamt gibt für jeden Teil der praktischen Abschlussprüfung die Bearbeitungszeit an. Sie soll für alle drei Teile insgesamt zwischen vier und sechs Zeitstunden liegen.

(3) § 19 Absatz 3, 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Aus den Bewertungen der drei Teile der praktischen Abschlussprüfung wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.

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Zitiervorschlag: § 20 MWDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/20

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