Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
MWDVDV§ 17 Prüfungsamt
Stand: 10.06.2019
Der Deutsche Wetterdienst richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben des Prüfungsamtes ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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