Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

MWDVDV

§ 16 Zweck, Bestandteile

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/16#abs-1 (1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes selbständig zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MWDVDV/16#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

§ 15 § 17