Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz

MWAEKGebO

§ 3 Gebührenbemessung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 96,00 Euro,

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 82,00 Euro,

für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 67,00 Euro.

§ 2 § 4