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§ 3 MWAEKGebO (Brandenburg) — Gebührenbemessung

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 96,00 Euro,

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 82,00 Euro,

für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 67,00 Euro.