Gesetze / Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung

MVTAusbV

§ 37 Anrechnung von Ausbildungszeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/37#abs-1 (1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik kann im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/37#abs-2 (2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Maschinen- und Anlagenführerin und zum Maschinen- und Anlagenführer im Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik kann im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

§ 36 § 38