Gesetze / Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
MVTAusbV§ 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Stand: 28.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/36#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung wie folgt zu gewichten:
| 1. | Metalltechnik | mit 30 Prozent, |
| 2. | Arbeitsauftrag | mit 40 Prozent, |
| 3. | Auftrags- und Fertigungsplanung | mit 10 Prozent, |
| 4. | Nichteisenmetallumformprozesse | mit 10 Prozent sowie |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/36#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/36#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallumformprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.