Gesetze / Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
MVTAusbV§ 20 Prüfungsbereich Stahlumformprozesse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/20#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Stahlumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vormaterialien und Stahlumformverfahren zu unterscheiden,
2.
Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,
3.
Anlagen für Stahlumformprozesse zu beschreiben,
4.
Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,
5.
Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,
6.
Adjustageabläufe zu erklären,
7.
verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und
8.
Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/20#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/20#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.